
Zu Ihrer Information:
Zuzahlungen müssen von allen Versicherten ab Vollendung des 18. Lebensjahres für alle medizinischen Leistungen erhoben werden. Dabei gelten klare Belastungsobergrenzen. So darf die jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt nicht überschreiten.
Für chronisch kranke Menschen in Dauerbehandlung reduziert sich die Belastung auf 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Als „chronisch krank“ gelten Versicherte, die wegen einer Erkrankung in Dauerbehandlung sind und
- Leistungen der sozialen Pflegeversicherung der Pflegestufen II oder III erhalten oder
- einen anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 60% nachweisen oder
- ohne kontinuierliche Behandlung die Krankheit lebensbedrohend oder lebensverkürzend wäre bzw. die Lebensqualität dauerhaft beeinträchtigen würde.
Bei Familien werden die geleisteten Eigenbeteiligungen und die jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Familienverbundes zusammengerechnet. Die Belastungsgrenze verringert sich durch die Kinderfreibeträge (pro Kind 7.008 €) und ggf. den Freibetrag für den Ehepartner bzw. den Lebenspartner bei eingetragenen Lebenspartnerschaften ( 4.725 €).
Unser Tipp: Bewahren Sie die Belege über geleistete Zuzahlungen auf oder führen Sie ein Quittungsheft. So kann Ihnen Ihre BKK VDN zuviel gezahlte Beträge erstatten.
Hier können Sie bequem das Quittungsheft herunterladen oder mit unserem Zuzahlungsrechner ausrechnen, ob Sie bereits zuviel gezahlt haben.
Sie haben Fragen? Rufen Sie uns einfach an, unter 02304 98 26-0 helfen wir Ihnen gern weiter!
Bitte beachten Sie:
Zuzahlungsgrenzen bei fehlender Beratung über die Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs und Darmkrebs.
Die Behandlungs- und Heilungschancen bei Gebärmutterhalskrebs (Zervix-Karzinom) und Darmkrebs sind inzwischen sehr hoch. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Krebsarten in einem frühen Stadium erkannt und behandelt werden. Umso erschreckender ist es, dass die Teilnahme an entsprechenden Früherkennungsuntersuchungen noch immer sehr gering ist.
Der Gesetzgeber hat deshalb beschlossen, einen finanziellen Anreiz für die Teilnahme an diesen Früherkennungsuntersuchungen zu schaffen. Wir möchten Ihnen die Neuregelung nachfolgend erklären.
Die aktuellen Regelungen sehen vor, dass bei einer späteren Erkrankung an Gebärmutterhalskrebs bei Frauen und Darmkrebs bei Männern nur dann die reduzierte Belastungsgrenze von 1 % für Zuzahlungen gilt, wenn die Teilnahme an einer ärztlichen Beratung nachgewiesen wird. Von diesen Regelungen betroffen sind:
- Frauen, die ab dem 2. April 1987 geboren sind (zwischen dem 20. und 22. Lebensjahr).
- Männer, die nach dem 1. April 1962 geboren sind (zwischen dem 50. und 52. Lebensjahr).
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Beispiel:
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Versicherter geb. am
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2. April 1962
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Beratung Früherkennung Darmkrebs
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ab 2. April 2012
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Beratung muss erfolgen bis
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1. April 2014
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Der Nachweis der ärztlichen Beratung erfolgt über einen Präventionspass. Bis der Pass in allen Arztpraxen vorliegt, kann die Beratung kostenfrei und formlos vom Arzt bestätigt werden. Einen entsprechenden Vordruck können Sie bei uns anfordern oder von unserer Homepage herunterladen.
Unser Tipp: Nehmen Sie die ärztliche Beratung über die Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs (Frauen) bzw. der Darmkrebsfrüherkennung (Männer) so schnell wie möglich in Anspruch und lassen Sie sich diese bescheinigen.
Ausgenommen von der Beratungspflicht sind Personen:
- mit schweren psychischen Erkrankungen oder schweren geistigen Behinderungen.
- die bereits an einer der genannten Krebsarten leiden.
- die zu mehr als 60 % schwerbehindert sind beziehungsweise eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 % haben.
- die der Pflegestufe II oder III zugeordnet sind.
Hier finden Sie einen Vordruck zum Nachweis über die ärztliche Beratung.