Informationen für hauptberuflich Selbständige
Als Selbständige(r) werden Sie in unserer BKK VDN als freiwilliges Mitglied versichert. Wir möchten Ihnen nachfolgend häufig gestellte Fragen zu einer freiwilligen Versicherung beantworten. Für Auskünfte stehen wir Ihnen natürlich auch telefonisch gerne zur Verfügung.
Von welchen Einkünften muss ich Beiträge entrichten?
Zur Beitragsberechnung sind Ihre Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit auf Grundlage des auf dem Steuerbescheid ausgewiesenen steuerrechtlichen Gewinns heranzuziehen. Auch der von der Agentur für Arbeit gezahlte Gründungszuschuss ist beitragspflichtig, allerdings ohne die 300 Euro-Pauschale für die soziale Sicherung. Weiter sind auch sonstige Einnahmen (z. B. aus Kapitalvermögen, Vermietung oder Verpachtung) beitragspflichtig. Eine Aufrechnung positiver Einnahmen mit negativen Einnahmen aus anderen Einnahmearten (z. B. positives Arbeitseinkommen mit negativen Einkünften aus Vermietung) ist nicht möglich.
Wie erfolgt meine Beitragseinstufung?
Der Gesetzgeber gibt vor, dass die Beiträge von Selbständigen grundsätzlich aus Einkünften in Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2012 = 3.825,00 €) berechnet werden. Können Sie anhand Ihres aktuell vorliegenden Steuerbescheides jedoch niedrigere Einkünfte nachweisen, werden Ihre Beiträge aus diesen berechnet. Mindestens müssen Ihre Beiträge allerdings von der Mindestbemessungsgrundlage (2012= 1.968,75 €) berechnet werden.
Ihre Beiträge werden von uns ab dem Folgemonat nach Zustellung des aktuellsten Steuerbescheides durch das Finanzamt angepasst. Dadurch ist gewährleistet, dass Einkunftsunterschiede in den einzelnen Jahren jeweils zeitversetzt bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden. Reichen Sie einen Steuerbescheid verspätet bei unserer BKK VDN ein, sind wir dazu verpflichtet, bei höheren Einnahmen rückwirkend die Beiträge anzuheben. Niedrigere Einnahmen dürfen wir nur für die Zukunft berücksichtigen. Daher ist es wichtig, dass Sie uns Ihren neuen Steuerbescheid nach Erhalt umgehend zukommen lassen.
Gibt es Besonderheiten bei der Existenzgründung?
Weil Existenzgründer meist noch keinen Steuerbescheid zur selbständigen Tätigkeit (evtl. liegt ein Steuervorauszahlungsbescheid vor) vorlegen können, werden die Beiträge zunächst nach den vom Existenzgründer geschätzten Einnahmen berechnet. Diese werden dann nach Vorlage des ersten Steuerbescheides rückwirkend korrigiert. Die rückwirkende Neuberechnung der Beiträge kann zu Beitragsnachzahlungen oder auch zu Beitragserstattungen führen. Um Nachzahlungen zu vermeiden, ist es wichtig, die geschätzten Einnahmen nicht zu niedrig anzusetzen.
Zur Förderung der Existenzgründer gilt bei Bezug von Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld eine niedrigere Mindestbemessungsgrundlage (2012 = 1.312,50 €). Die Beiträge werden jedoch von dem tatsächlichen Einkommen berechnet, wenn dieses die Mindestbemessungsgrundlage übersteigt.
Welcher Beitragssatz gilt für mich?
Für die Berechnung der Beiträge gilt für Selbständige:
· 14,9 % ermäßigter Beitragssatz ohne Anspruch auf Krankengeld
· 15,5 % allgemeiner Beitragssatz mit gesetzlichem Krankengeldanspruch
ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit
Grundsätzlich werden Selbständige ohne Anspruch auf Krankengeld versichert. Sie haben aber die Möglichkeit, das gesetzliche Krankengeld zu wählen. Das gesetzliche Krankengeld beträgt 70 % des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens aus selbständiger Tätigkeit, höchstens jedoch 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze (2012 = 89,25 €). Das beitragspflichtige Arbeitseinkommen ergibt sich aus dem zuletzt vorgelegten Steuerbescheid. Bei Einnahmen unterhalb der beitragspflichtigen Mindestbemessungsgrundlage wird das Krankengeld aus den tatsächlichen Einkünften berechnet.
Weist der letzte Steuerbescheid negative Einkünfte aus, besteht kein Anspruch auf Krankengeld. An die Wahl des Krankengeldanspruchs sind Sie 3 Jahre gebunden.
Für die Pflegeversicherung liegt der Beitragssatz bei 1,95 %. Kinderlose Mitglieder zahlen 2,2 %. Dieser Beitragszuschlag gilt nicht für Mitglieder, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Zu beachten ist, dass uns der Gesetzgeber für die Beitragsbemessung Mindest- und Höchstentgeltgrenzen vorschreibt. Die Beiträge ohne Anspruch auf Krankengeld betragen:
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gesetzliche Beitrags- bemessungsgrundlage |
Krankenversicherung Monatsbeitrag |
Pflegeversicherung Monatsbeitrag |
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14,9 % |
1,95 % |
2,2 % |
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1.968,75 € (Mindestbemessungsgrundlage) |
293,34 € |
38,39 € |
43,31 € |
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1.312,50 € (Mindestbemessungsgrundlage bei Bezug von Gründungszuschuss bzw. Einstiegsgeld) |
195,56 € |
25,59 € |
28,88 € |
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3.825,00 € (Beitragsbemessungsgrenze) |
569,93 € |
74,59 € |
84,15 € |
Die Beiträge mit Anspruch auf Krankengeld betragen:
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gesetzliche Beitrags- bemessungsgrundlage |
Krankenversicherung Monatsbeitrag |
Pflegeversicherung Monatsbeitrag |
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15,5 % |
1,95 % |
2,2 % |
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|
1.968,75 € (Mindestbemessungsgrundlage) |
305,16 € |
38,40 € |
43,32 € |
|
1.312,50 € (Mindestbemessungsgrundlage bei Bezug von Gründungszuschuss bzw. Einstiegsgeld) |
203,44 € |
25,60 € |
28,88 € |
|
3.825,00 € (Beitragsbemessungsgrenze) |
592,88 € |
74,58 € |
84,15 € |
Gibt es bei nur sehr geringen Einkünften eine Möglichkeit der Beitragsentlastung?
Unter bestimmten Voraussetzungen ist für geringverdienende und weitgehend nichtvermögende hauptberuflich Selbständige eine Beitragseinstufung unterhalb der grundsätzlich geltenden Mindestbemessungsgrundlage von monatlich 1.968,75 € möglich. In diesen Fällen gilt dann ein Mindestbetrag von monatlich 1.312,50 € als Grundlage für die Berechnung der Beiträge. Für nähere Informationen setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung - wir werden Sie gerne ausführlich beraten und Ihnen ggf. einen entsprechenden Antrag zusenden.
Welche Unterlagen werden von der Krankenkasse benötigt?
Neben dem Antrag zur freiwilligen Versicherung benötigen wir als Nachweis über Ihre Einkünfte eine Kopie Ihres letzten Einkommensteuerbescheides. Haben Sie Ihr Unternehmen erst neu gegründet und Ihnen liegt kein Einkommenssteuervorauszahlungsbescheid vor, werden wir Sie zunächst vorläufig anhand einer von Ihnen gemachten gewissenhaften Schätzung einstufen. Weiterhin reichen Sie uns bitte eine Kopie der Gewerbeanmeldung (bei Freiberuflern die Anmeldung beim Finanzamt) sowie, bei Bezug von Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld, den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit ein.
Möchten Sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert werden, senden Sie uns bitte zusätzlich noch eine entsprechende Wahlerklärung zu.
Welche Fristen muss ich einhalten?
Der Antrag auf eine freiwillige Versicherung kann innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende der bisherigen Mitgliedschaft gestellt werden. Beginn der freiwilligen Versicherung ist der Tag, der auf das Ende der bisherigen Mitgliedschaft folgt.
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